Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand?
Inwieweit Reparaturkosten ersatzfähig sind oder nur der niedrigere Wiederbeschaffungsaufwand richtet sich nach der Höhe der Reparaturkosten, des Wiederbeschaffungswertes sowie des Wiederbeschaffungsaufwandes.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert den man aufwenden müsste, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen.
Restwert
Unter dem Restwert versteht man den Wert, den das verunfallte Fahrzeug nach dem Unfall noch aufweist.
Wiederbeschaffungsaufwand
Der Wiederbeschaffungsaufwand ergibt sich, indem man den Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzieht.
Es lassen sich grundsätzlich folgende 4 Fallgruppen bei der Unfallabrechnung unterscheiden:
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Reparaturkosten brutto+ ggf. anfallender merkantiler Minderwert betragen weniger als 100% des Wiederbeschaffungsaufwandes (entspricht dem Normalfall nach einem Unfall!)
Die Reparaturkosten sind ersatzfähig.
Wenn eine lediglich fiktive Abrechnung auf Grundlage des Gutachtens erfolgen soll, also eine Reparatur gerade nicht erfolgen soll, dann sind nur die im Gutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten ersatzfähig.
- Reparaturkosten brutto+ ggf. anfallender merkantiler Minderwert betragen weniger als 100 % des Wiederbeschaffungswertes brutto, aber mehr als 100 % des Wiederbeschaffungsaufwands
Die Reparaturkosten sind ersatzfähig, wenn das Fahrzeug vollständig repariert wurde und der konkrete Reparaturaufwand geltend gemacht wird (BGH, Urteil v. 23.11.2010, Az.: VI ZR 35/10).
Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, können Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur ersetzt verlangt werden, wenn das Fahrzeug – erforderlichenfalls unter Durchführung einer (Teil-)reparatur -verkehrssicher ist und noch mindestens 6 Monate nach dem Unfall weitergenutzt wird (vgl. auch (BGH, Urteil v. 23.11.2010, Az.: VI ZR 35/10). Andernfalls ist nur der niedrigere Wiederbeschaffungsaufwand ersatzfähig.
- Reparaturkosten brutto+ ggf. anfallender merkantiler Minderwert betragen 100 % bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes brutto
Betragen die Reparaturkosten zwischen 100 % bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes, so hat die Unfallgegnerseite die Reparaturkosten nur dann zu ersetzen, wenn die Reparatur des Fahrzeugs auf Grundlage des KFZ-Sachverständigengutachtens fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde. Eine "Billig"- oder Teilreparatur ist also nicht ausreichend! Darüber hinaus muss der Geschädigte einen Willen zur Weiternutzung des PKWs aufweisen, welchen dieser regelmäßig durch eine Weiternutzung von mindestens 6 Monate nach dem Unfall nachweist (BGH, Urteil vom 13.11.2007, Az.: VI ZR 89/07).
Ohne vollständige und fachgerechte Reparatur und ohne Weiternutzung ist nur der geringere Wiederbeschaffungsaufwand ersatzfähig.
Grund: Dem sog. Integritätsinteresse, also dem Interesse des Eigentümers am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs, soll dadurch Rechnung getragen werden, dass Reparaturkosten bei einer geringfügigen Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig sind, wenn das Fahrzeug tatsächlich entsprechend dem Gutachten sachgerecht und vollständig repariert und das Fahrzeug weitergenutzt wurde.
Eigentlich ist eine Reparatur des Fahrzeugs aber wirtschaftlich betrachtet unsinnig. Reparaturkosten sind daher nicht ersatzfähig, wenn das Fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht entsprechend dem Gutachten repariert wurde und/oder das Fahrzeug nicht durch den Eigentümer weitergenutzt wurde.
- Reparaturkosten brutto + ggf. anfallender merkantiler Minderwert betragen mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes brutto („wirtschaftlicher Totalschaden“)
Betragen die Reparaturkosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, so hat die Unfallgegnerseite nur den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen. Reparaturkosten sind auch dann nicht zu ersetzen, wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde und weitergenutzt wurde.
Grund: Den Eigentümer trifft eine Schadensminderungspflicht. Der Eigentümer kann Reparaturkosten nicht ersetzt verlangen, da eine Reparatur wirtschaftlich betrachtet unsinnig wäre.