Erbrecht
Sie sind Erbe oder Pflichtteilsberechtigter?
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Was ist bei einer Erbengemeinschaft zu beachten?
Gibt es mehrere Erben, so besteht eine Erbengemeinschaft. Besteht eine Erbengemeinschaft, so ist dies äußerst konfliktträchtig und führt nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Nachlasses.
Die Erbengemeinschaft stellt eine sog. Gesamthandsgemeinschaft dar. Zentrales Kennzeichen einer Gesamthandsgemeinschaft ist die damit einhergehende gesamthänderische Bindung. Die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte liegen als gemeinsames Vermögen in der gemeinsamen Hand aller Miterben. Die Miterben können jedoch nur gemeinsam über diese verfügen, also z.B. Nachlassgegenstände verkaufen.
Eine Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf Auseinandersetzung gerichtet.
Hierunter versteht man das Verfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft und Verteilung des Nachlasses an die Erben. Die Erbauseinandersetzung erfolgt grundsätzlich durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag.
Da insoweit die Zustimmung aller Erben erforderlich ist, kann das dazu führen, dass einzelne Erben die Verteilung des Erbes blockieren, und so versuchen ihre Vorstellungen von einer gerechten Verteilung durchzusetzen.
Gegen dieses Verhalten sind die Erben jedoch nicht machtlos:
Ein Erbe hat grundsätzlich die Möglichkeit seinen Erbteil zu übertragen bzw. zu veräußern. Wird der Erbteil an einen Dritten verkauft, haben die Miterben grundsätzlich ein Vorkaufsrecht für die Ausübung des Vorkaufsrechts, wobei die Frist zur Ausübung 2 Monate beträgt.
Jeder Erbe hat zudem die Möglichkeit den Verkauf einer Immobilie aus dem Nachlassvermögen gegen den Willen der anderen Erben durchzusetzen, indem er die sog. Teilungsversteigerung beantragt. Die Immobilie wird dann öffentlich versteigert und der Verkaufserlös ist dann unter den Erben zu verteilen. Andere vermögensrechtlichen bewegliche und unteilbare Gegenstände (Uhren, Schmuck, usw...) können durch den sog. Pfandverkauf verwertet werden. Sofern nicht alle Erben in den Pfandverkauf einwilligen, ist eine Klage auf Duldung des Pfandverkaufs erforderlich. Über die Verteilung des Nachlasses eine Einigung zu erzielen gelingt oftmals nach Teilungsversteigerung und ggf. Pfandverkauf leichter, da dann lediglich eine rechnerische Verteilung erfolgen muss. Sollte dies nicht gelingen, kommt im Anschluss daran, sofern zusätzlich die sog. Teilungsreife des Nachlasses vorliegt, zudem immer noch eine sogenannte Teilungsauseinandersetzungsklage in Betracht. Grundsätzlich sollte jedoch zunächst immer eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden.
Was ist ein Vermächtnis?
Mit einem Vermächtnis nimmt der Erblasser einen bestimmten einzelnen Vermögensgegenstand aus dem Nachlass heraus, den ein Vermächtnisnehmer erhalten soll. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers. Er erlangt lediglich einen Anspruch gegen den oder die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben.
Es ist grundsätzlich möglich, dass einem Erben zusätzlich zu seinem Erbe ein Vermächtnis zugewendet wird (sog. Vorausvermächtnis).
Was ist der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch beruht auf einer gesetzliche Wertungsentscheidung. Den engsten Angehörigen des Erblassers soll eine Mindestbeteiligung am Nachlass gebühren. Dies betrifft in der Regel die Kinder, den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Der Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist gegen den oder die Erben gerichtet.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Ein unverheirateter Vater verstirbt. Er hat zwei Töchter namens A und B. Der gesetzliche Erbteil der beiden Töchter beträgt je 1/2. Die Tochter A wurde testamentarisch als Alleinerbin bestimmt. Der Pflichtteil der B entspricht somit 1/4 des Wertes des Nachlasses.
Woher weiß der Pflichtteilsberechtigte, wie hoch der Nachlass ist?
Gesamtrechtsnachfolger sind der oder die Erben. Unter der Gesamtrechtsnachfolge versteht man, dass das Gesamtvermögen mit allen weiteren Folgen, also Rechten und Pflichten, auf den oder die Erben übergeht (z.B. Verbindlichkeiten, Ansprüche, usw.). Das hat zur Folge, dass der oder die Erben insbesondere auch Eigentümer sämtlicher dem Erblasser zuvor zugeordneter Vermögenswerte werden. Hieraus folgt: Der oder die Erben können sich im Regelfall einen Überblick über das Vermögen verschaffen, indem etwa Nachlassgrundstücke besichtigt und Unterlagen durchstöbert werden oder indem Bankauszüge bei der Bank eingefordert werden.
Derartige direkte Zugriffmöglichkeiten auf das gesamte Vermögen hat der Pflichtteilsberechtigte, der lediglich einen Geldanspruch gegen den oder die Erben hat, grundsätzlich nicht. Somit ist auch klar, dass der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig keine genaue Kenntnis über die Höhe des Pflichtteils haben kann.
Der Gesetzgeber gewährt dem Pflichtteilsberechtigten daher einen Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben!
Kann der Pflichtteilsberechtigte Anhaltspunkte dafür nachweisen, dass der Erbe das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat, kann er den Erben rechtlich dazu zwingen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande war (§ 260 Abs. 2 BGB). Dies kann ein sinnvolles Druckmittel darstellen, denn die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist gemäß § 156 Strafgesetzbuch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wie sind Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten zu berücksichtigen?
Häufig finden Erben und Pflichtteilsberechtigte einen Nachlass vor, der durch lebzeitige Schenkungen geschmälert wurde. Insoweit kommt es durchaus nicht selten vor, dass Erblasser ihr gesamtes oder einen beträchtlichen Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten - etwa durch Immobiliengeschenke - an geliebte Menschen übertragen haben. Hintergrund kann sein, dass Schenkungsfreibeträge ausgenutzt werden sollen. Zudem spielt häufig eine Rolle, dass Pflichtteilsansprüche eines Pflichtteilsberechtigten vermieden oder möglichst gering gehalten werden sollen bzw. eine näher stehende Person stärker am Vermögen des Erblassers partizipieren soll (= Umgehung des Pflichtteils durch Schenkungen).
Aber Achtung: Eine Schenkung zu Lebzeiten führt nicht immer dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte leer ausgeht!
Zu berücksichtigen sind insoweit Pflichtteilsergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich zunächst als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Pflichtteil erhöht sich nur ausnahmsweise dann nicht, wenn die Schenkung sittlich gerechtfertigt ist (sog. Anstands- und Pflichtschenkungen, z.B. kleinere Geschenke zu üblicher Gelegenheit).
Es gilt ein zeitlich abgestuftes Konzept im Hinblick auf die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs:
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind 10 Jahre seit der Schenkung vergangen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt und der Pflichtteilsberechtigte geht leer aus.
Aber Achtung: Bei Schenkungen an Ehegatten gilt dieses zeitliche Konzept nicht; derartige Schenkungen werden aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung in gewisser Weise benachteiligt! Insoweit gilt die Zehn-Jahres-Frist und die Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erst mit der Beendigung der Ehe zu laufen. Bleiben die Ehegatten bis zum Tod des Erblassers miteinander verheiratet, begründet somit jede Schenkung des Erblassers vor seinem Tod an den überlebenden Ehegatten in voller Höhe einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten! Fazit: Eine Umgehung des Pflichtteils durch Schenkungen an den Ehegatten zu Lebzeiten ist somit nicht möglich, wenn die Ehe noch bis zum Tod des Erblassers besteht!
Gerne berate ich Sie in erbrechtlichen Angelegenheiten unter Anderem zu folgenden Gesichtspunkten:
- Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Vermächtnis
- Erbschaft und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft