Nutzungswille
Die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung bedeutet, dass ein bloßer Gebrauchsvorteil finanziell entschädigt wird. Da die Entschädigung solchen bloßen Gebrauchsvorteils einen eng zu begrenzenden Ausnahmetatbestand darstellt, ist Anspruchsvoraussetzung stets eine fühlbare Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit des Pkw.
Ist das Fahrzeug nach einem Unfall nicht verkehrssicher oder fahrfähig und kann daher das Fahrzeug nicht genutzt werden, so spricht eine tatsächliche Vermutung gegen den Nutzungswillen, wenn der Geschädigte mehrere Monate zuwartet, ehe dieser das Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 17.05.2021 - 4 U 382/21). Der Geschädigte soll den Unfall nicht zum Anlass nehmen können, sich für die Vereitelung einer bloß abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung zahlen zu lassen und so am Unfall zu verdienen.